Im Juli 2020 wurde das Intensivpflege und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)verabschiedet und im März 2022 wurde die zugehörige Richtlinie für außerklinische Intensivpflege(AKI-RL) veröffentlicht. Ab Januar 2023 ist die Verordnung von Leistungen der außerklinischenIntensivpflege nach dieser Richtlinie allgemeinverbindlich und betrifft somit auch den Personenkreisvon Kindern und Jugendlichen mit AKI-Bedarf. Voraussetzung für die (Weiter)Verordnung derspeziellen Krankenbeobachtung (vormals Ziffer 24/HKP - nun Außerklinische Intensivpflege nach §37c SGB V), ist eine Potenzialerhebung durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vor jederVerordnung.
Die Strukturen für diese ambulante Leistung sind bundesweit für Kinder undJugendliche nicht vorhanden und es ist unklar, ob deren Aufbau bis Ende dieses Jahres gelingt.Insbesondere auch, weil bisher keine Zahlen zum Umfang des Personenkreises vorliegen und daherunklar ist, mit welchen Kapazitäten die neuen Potenzialerhebungsstrukturen für Kinder undJugendliche ausgestattet sein müssen. Eine Folgenabschätzung aufgrund valider Daten ist im Gesetzgebungsverfahren unterblieben und eine Evaluation bedarf zunächst einer Erhebung des Ist-Zustandes, sprich der bundesweiten Anzahl aller aktuellen Leistungsfälle bei der GKV allerMinderjährigen, die HKP als spezielle Krankenbeobachtung nach Ziffer 24 erhalten.
Hier hatte Henriette Cartolano von INTENSIVkinder zuhause e.V. eine Anfrage gestartet und vom BMG die Antwort enthalten: „keine Zahlen vorhanden, bitte wenden Sie sich an den GKV".
In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich ein halbes Jahr zum Aufbau der neuen Strukturen für die Potenzialerhebung verbleibt, hat das Kindernetzwerk - in enger Absprache mit INTENSIVkinder zuhause e.V. und uns als IntensivLeben e.V. - sich nun in einem Brief an Vertreter des GKV-Spitzenverbandes gewendet, mit der Bitte im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Auskunft zur Anzahl der beatmeten oder tracheotomierten Kinder und Jugendlichen in außerklinischer Versorgung, sowie der Anzahl von nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen, die Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V, "spezielle Krankenbeobachtung" nach Ziffer 24, zulasten der GKV erhalten haben, zu geben.
Gesucht wird nach der aktuellen Anzahl der Leistungsfälle zwischen 0 und 18 Jahren, sowie der Entwicklung dieser Leistungsfälle in den vergangenen fünf Jahren.
Wir warten gespannt auf die Antwort!