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Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (HKP) weiterhin möglich

Nach Beschluss des Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) vom 20. Oktober 2022 können für Versicherte mit einem Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung nach HKP entsprechende Verordnungen bis Oktober 2023 weiterhin in gewohnter Form ausgestellt werden (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1079/).

Ursprünglich war vorgesehen, dass pflegerischen Leistungen zur individuellen Krankenbeobachtung ab dem 1. Januar 2023 nur noch als außerklinische Intensivpflege (AKI) nach der im März dieses Jahres neueingeführten AKI-Richtlinie verordnet werden können. Die Verordnung von AKI setzt künftig jedoch immer eine vorherige Erhebung des Entwöhnungspotentials oder des Potentials für eine Therapieoptimierung voraus. Da die hierfür geplanten ambulanten Versorgungsstrukturen bisher noch nicht zur Verfügung stehen,können in der Zeit von Januar bis Oktober 2023 nun wahlweise entweder Verordnungen wie bisher für HKP oder, sobald erste Möglichkeiten zur Potentialerhebung regional verfügbar sind, für die neu eingeführte AKI ausgestellt werden. Der verordnete Leistungsumfang ist in beiden Fällen der gleiche. Bei HKP-Verordnungen ist jedoch zu beachten, dass diese wie bereits im Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungs-Gesetz (IPReG) vorgesehen, zum 31. Oktober 2023 automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Spätestens ab dem 1. November 2023 muss daher eine gültige AKI-Verordnung als Leistungsvoraussetzung vorliegen.

Für die Verordnung von AKI ist es erforderlich, dass eine Potentialerhebung durchgeführt und dokumentiert wurde und diese zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als 3 Monate ist. Wenn kein Entwöhnungspotential vorhanden ist, behält die Erhebung ihre Gültigkeit für bis zu 6 Monate. Das bedeutet, dass spätestens ab August 2023 Versicherte mit AKI-Bedarf eine Potentialerhebung bei hierfür besonders qualifizierten Fachärzt/-innen durchführen lassen müssen. Welche Fachärzt/-innen über diese besonderen Qualifikationen verfügen, wird zu gegebener Zeit in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals online veröffentlicht (https://gesund.bund.de/suchen/aerztinnen-und-aerzte).

Auch die Verordnungen für AKI können künftig nur noch durch besonders qualifizierte Ärzt-/innen ausgestellt werden. Für die Verordnung sind Kinder- und Jugendärzt/-innen grundsätzlich qualifiziert. Hausärzt/-innen müssen dagegen ihre Qualifikation nachweisen und sich ebenfalls in das Gesundheitsportal eintragen lassen. Außerdem sind Fachärzt/-innen für Pneumologie, Anästhesie, Neurologie und Intensivmedizin grundsätzlich zur Verordnung von AKI qualifiziert. Die verordnenden Ärzt/-innen sollen den Versicherten bei der Suche nach geeigneten Fachärzt/-innen zur Potentialerhebung helfen. Hierfür müssen Versicherte sich jedoch rechtzeitig vor dem geplanten Verordnungstermin bei der/dem verordnende/n Arzt oder Ärztin melden, damit ein geeigneter Facharzt oder eine geeignete Fachärztin zur Potentialerhebung gefunden und dort ein Termin vereinbart werden kann.

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